Artenschutz

In der gesamten Europäischen Union gilt die EU-Artenschutzverordnung, betroffen sind auch einige Schildkröten. Die EU-Artenschutzverordnung dient dem Artenschutz durch Überwachung des Handels, sie ist die europaweit einheitliche Umsetzung des Washingtoner Artenschutzabkommens (WA bzw. CITES).

Man findet die EU-Artenschutzverordnung im Internet auf eur-lex.europa.eu. Dort gibt es eine lange Liste mit Anhängen, wo unter Schutz stehende Schildkröten (aber auch andere Pflanzen- und Tierarten) aufgeführt sind.

Tipp: Den aktuellen Schutzstatus von Tier- und Pflanzenarten kann man auf wisia.de abfragen.

Anhang A

Im Anhang A befinden sich beispielsweise viele Landschildkröten, aber auch ein paar seltener als Haustier gepflegte Wasserschildkröten-Arten. Schildkröten die sich im Anhang A befinden sind meldepflichtig und müssen offizielle Papiere (gelbe EU-Bescheinigung) haben, es gibt eine Kennzeichnungspflicht (Mikrochip oder Fotodokumentation). Es gibt ein Vermarktungsverbot welches jedoch für Nachzuchttiere von der Behörde aufgehoben werden kann.

Bevor es eine EU-weite Regelung gab, wurden blaue CITES-Bescheinigungen genutzt. Sie spielen innerhalb der EU jedoch keine Rolle mehr, sie wurden 1997 von den gelben EU-Bescheinigungen abgelöst.

Gelbe EU-Bescheinigung wie sie für artgeschützte Tiere des Anhang A vorgeschrieben ist

Anhang B

Im Anhang B sind beispielsweise die alle vier Zierschildkröten-Unterarten (Chrysemys picta ssp.), alle Klappschildkröten (Kinosternon spp.), alle Moschusschildkröten (Sternotherus spp.) und Tropfenschildkröten (Clemmys guttata). Für diese Arten benötigt man keine offizielle gelbe EG-Bescheinigung, sie sind jedoch dennoch meldepflichtig und man benötigt einen Herkunftsnachweis für die Tiere.

Im Gegensatz zum Anhang A gibt es für Tiere des Anhang B kein vorgeschriebenes Dokument. Es gibt jedoch oft von den zuständigen Behörden Vorlagen, nach denen man sich richten kann. Ich nutze folgenden Vordruck als Herkunftsnachweis/Zuchtbeleg bei Abgabe meiner Nachzuchten des Anhangs B:

Anhang C

Im Anhang C sind unter anderem alle Höckerschildkröten gelistet. Dies hat jedoch nur Auswirkungen beim Import in die EU. Werden Tiere des Anhangs C innerhalb der EU gehandelt, so sind keine Papiere und keine Genehmigungen notwendig.

Die deutsche Bundesartenschutzverordnung verbietet den Besitz von Schnapp- und Geierschildkröten.

Neuer Schutzstatus für viele Wasserschildkröten, beschlossen auf der CITES-Konferenz in Panama 2022. Theoretisch treten die Änderungen 90 Tage nach Ende der Konferenz in Kraft, also am 23.02.2023. Ratsam war es, bis dahin Altbestände an die zuständige Artenschutzbehörde zu melden. Die Anhänge der EU-Artenschutzverordnung wurden Mitte Mai 2023 aktualisiert [Verordnung (EU) 2023/966] und somit die Beschlüsse der CITES-Konferenz in der EU umgesetzt.

Tierbestandsbuch

Manche Behörden verlangen, dass man ein Bestandsbuch für seine artgeschützten Tiere führt. Manchmal ist auch vorgeschrieben, dass die Tiere eine fortlaufende Nummer bekommen, auf die man sich bei An- und Abmeldung beziehen soll. Pflegt man mehr als eine artgeschützte Schildkröte, ist es daher sinnvoll einen Überblick zu haben. Dazu gibt es verschiedene Bestandsbücher zu kaufen, mit keinem war ich hundertprozentig zufrieden, also habe ich selbst eins erstellt. Was mir in anderen Büchern zum Beispiel gefehlt hat, ist die Angabe der Elterntiere, denn die benötige ich für die Anmeldung von Nachzuchten und müssen auf dem Herkunftsnachweis auch stehen. Damit manage ich meinen Tierbestand und notiere darin ebenfalls was bereits wann an meine Artenschutzbehörde gemeldet wurde. Auch du hast die Möglichkeit es zu kaufen: https://amzn.to/45T24j0* oder bei www.epubli.com*

Blick in mein Tierbestandsbuch

Wo muss ich meine Schildkröte anmelden?

Wasserschildkröten und andere artgeschützte Tiere der Anhänge A und B müssen nach dem Kauf angemeldet werden. Ebenso müssen Nachzuchten artgeschützter Exemplare angemeldet werden. Wenn ein Exemplar stirbt oder an einen anderen Halter weitergegeben wird, dann muss es wieder abgemeldet werden.

Viele Behörden verlangen die Tierbestandsmeldung auf einem Vordruck, dies ist nur ein Beispiel, wie es aussehen kann. Auf den Homepages der jeweiligen Behörde gibt es meistens einen Vordruck.

Für die Durchführung des Artenschutzes sind in Deutschland je nach Bundesland andere Behörden zuständig, oft ist es die Untere Naturschutzbehörde, aber nicht immer. Eine Übersicht (Stand Dez. 2019):

Baden-Würtemberg: das jeweilige Regirungspräsidium, Informationen auf rp.baden-wuerttemberg.de

Bayern: Untere Naturschutzbehörde der Landkreise bzw. kreisfreien Städte

Berlin: Untere Naturschutzbehörde beim Bezirksamt

Brandenburg: Landesamt für Umwelt, Informationen und Formulare auf lfu.brandenburg.de

Bremen: In Bremen selbst ist die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zuständig. In Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven (Umweltschutzamt / Untere Naturschutzbehörde). Informationen auf bauumwelt.bremen.de

Hamburg: Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Amt für Naturschutz, Grünplanung und Bodenschutz. Informationen und Formulare auf hamburg.de

Hessen: Regierungspräsidium

Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie, Informationen und Vordrucke auf lung.mv-regierung.de

Niedersachsen: Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz. Informationen und Vordrucke auf nlwkn.niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen: Untere Naturschutzbehörde des Kreises (bzw. der kreisfreien Stadt)

Rheinland-Pfalz: Kreisverwaltungen bzw. Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte

Saarland: Team Artenschutz des Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz. Informationen auf saarland.de, dort gibt es auch den Download einer Bestandsveränderungsanzeige.

Sachsen: Untere Naturschutzbehörde der Landkreise bzw. kreisfreien Städte

Sachsen-Anhalt: CITES-Büro Steckby, Informationen auf lau.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Informationen auf schleswig-holstein.de

Thüringen: Untere Naturschutzbehörde der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte

Österreich

In Österreich sind grundsätzlich alle Schildkröten meldepflichtig, unabhängig vom Schutzstatus. Denn in Österreich sind alle gehaltenen Wildtiere meldepflichtig. Weitere Informationen auf www.sawbacks.at

Invasive Arten

Die EU möchte gegen invasive Arten vorgehen. Invasiv sind Arten die ursprünglich nicht hier leben, sich aber durch ausgesetzte Tiere und ausgebüchste Exemplare immer weiter verbreiten. Nun wurde eine Liste veröffentlicht mit Tierarten die als invasiv gelten und in der EU bekämpft werden sollen. Auf dieser Liste findet sich auch die Buchstaben-Schmuckschildkröte (Trachemys scripta) mit ihren Unterarten Rotwangen-, Gelbwangen- und Cumberland-Schmuckschildkröte. Diese Schildkröten dürfen nun in Europa nicht mehr gehalten, gezüchtet und vermarktet werden. Befanden sich Tiere bereits vor Inkrafttreten der Liste (also vor August 2016) in Besitz, so dürfen diese bis zu deren Tode weiter gepflegt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch dass eine Vermehrung der Tiere unterbunden wird und dass Vorkehrungen getroffen werden, dass sie nicht entweichen können.

Wie genau mit der Buchstaben-Schmuckschildkröte umgegangen wird, ist in einem pdf beschrieben: https://neobiota.bfn.de/fileadmin/NEOBIOTA/documents/PDF/EU-VO-Art-19_MMB-Trachemys-scripta_Version-2018-02.pdf

Die vollständige Liste der invasiven Arten findest du unter neobiota.bfn.de